Aufstockung von Kurzarbeitergeld

Fachinformation - geschrieben am 26.05.2020 - 12:55

Update vom 27.05.2020

Aufstockung von Kurzarbeitergeld, Antwortschreiben aus dem BMF

Mit Fachinformation vom 26.05.2020 haben wir Sie über die Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch gemeinnützige Träger informiert (BMF-Schreiben vom 26.05.2020,IV C 4 - S 0174/19/10002 :008).

Heute erreichte uns ein Antwortschreiben des Leiters der Steuerabteilung im Bundesfinanzministeriums auf die Anfrage der BAGFW, welches wir Ihnen hiermit bekannt geben möchten. Er verweist auf das gestern veröffentlichte BMF-Schreiben und stellt klar, dass "die Finanzämter bei einer Aufstockung von über 80 % des Nettolohns einen Sachvortrag zur Marktüblichkeit und Angemessenheit erwarten, welche durch Vorlage z.B. entsprechender Tarifverträge, kollektivrechtlicher oder betrieblicher Vereinbarungen erbracht werden kann."

Das Schreiben finden Sie im Anhang.

 

26.05.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom heutigen Tag sein Schreiben vom 9. April 2020 zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ergänzt. Wir hatten mit Fachinformation vom 22.04.2020 ( https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/steuerlich…) über das BMF-Schreiben informiert. Darin war u.a. geregelt, dass es nicht dem Grundsatz der Selbstlosigkeit widerspricht, wenn gemeinnützige Körperschaften das Kurzarbeitergeld für eigene Beschäftigte aus eigenen Mitteln bis zu 80 % aufstocken, wenn dies für alle Arbeitnehmer gleichermaßen erfolgt.

Damit blieb jedoch unklar, ob eine Aufstockung von mehr als 80 % sich schädlich auf die Gemeinnützigkeit auswirken würde. Die  BAGFW hat sich daher an das Bundesfinanzministerium gewandt mit der Bitte, diese Regelung eindeutig zu formulieren und auch höhere Aufstockungen zuzulassen.
 

Das Bundesfinanzministerium hat sein ursprüngliches Schreiben nunmehr um folgende Sätze ergänzt:

"Das bisherige Entgelt“ ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt. Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit."

Für tarifgebundene Arbeitgeber genügt es, wenn solche Arbeitgeber den einschlägigen Tarifvertrag vorlegen. Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind, haben die Möglichkeit, solche Tarifverträge für alle Mitarbeiter einheitlich, anzuwenden. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass in den Arbeitsverträgen auf bestimmte Tarifverträge - und ggf. auch auf diese ersetzende, ablösende oder ergänzende Tarifverträge - Bezug genommen und deren Geltung vereinbart wird. Es soll für den Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung ausreichend sein, wenn ein Muster-Arbeitsvertrag, aus dem die Verweisung hervorgeht, vorgelegt wird.
Damit ist geklärt, dass Tarifverträge, aber auch Betriebsvereinbarungen, welche ebenfalls kollektivrechtliche Vereinbarungen sind, dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit entsprechen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Unterlagen. (BMF-Schreiben vom 26.05.2020,IV C 4 - S 0174/19/10002 :008)

 

BMF-Schreiben vom 26.05.2020,IV C 4 - S 0174/19/10002 :008
Schreiben an BMF vom 11.05.2020
Schreiben des BMF vom 27.05.2020

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