Ausfallkosten bei Veranstaltungsabsagen wegen der Corona-Epedimie

Fachinformation - geschrieben am 30.03.2020 - 11:41

Viele Veranstaltungen paritätischer Mitgliedsorganisationen mussten in letzter Zeit wegen der Corona-Epidemie abgesagt werden. In der Folge sind unter bestimmten Voraussetzungen die Verträge mit dem Betreiber des Veranstaltungsortes sowie mit den angemeldeten Teilnehmer*innen rückabzuwickeln. Maßgeblich ist u. a. die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Absage für die jeweilige Veranstaltung tatsächlich gerechtfertigt war. Bis die Sache im Einzelfall abschließend geprüft ist, sollten Mitgliedsorganisationen vorerst alle Zahlungen im Zusammenhang mit abgesagten Veranstaltungen einstellen.

Werden die Verträge mit dem Betreiber des Veranstaltungsort und den Teilnehmer*innen rückabgewickelt, erlöschen im Ergebnis die vertragliche Verpflichtungen aller Vertragspartner. Bereits erbrachte Leistungen und Gegenleistungen sind zurückzuerstatten. Konkret bedeutet das:

Im Verhältnis zu den Teilnehmer*innen wird die Mitgliedsorganisation als Veranstalter von ihren vertraglichen Pflichten befreit, die Veranstaltung durchzuführen und ggf. Fahrt- und/oder Übernachtungskosten zu übernehmen.

Teilnehmerbeiträge sind zurückzuerstatten, können aber mit etwaig bereits gezahlten Fahrtkosten etc. verrechnet werden.

Der Betreiber des Veranstaltungsortes wird gegenüber der Mitgliedsorganisation von seinen vertraglichen Pflichten befreit, die Veranstaltung auszurichten. Damit entfällt sein Anspruch auf Vergütung.

Anzahlungen sind zurückzuzahlen.

Die Kosten, die den Beteiligten in Vorbereitung der Vertragsdurchführung bereits entstanden sind, hat jeder selbst zu tragen. Auch die vereinbarten Stornierungsgebühren können nicht verlangt werden.

Bei der Prüfung, ob im Einzelfall ein Anspruch auf Rückabwicklung besteht, ist Folgendes zu beachten:

1. Absolutes Fixgeschäft

Voraussetzung für den Anspruch auf Rückabwicklung ist, dass ein absolutes Fixgeschäft vorliegt. In aller Regel ist bei einer geplanten Veranstaltung der Veranstaltungstermin essenzieller Vertragsbestandteil. In diesem Fall ist es als absolutes Fixgeschäft zu werten, ebenso wie die klassischen Fälle des absoluten Fixgeschäfts Theater-, Konzert- oder Kinobesuche.

Gleichwohl ist zu prüfen, ob sich ausnahmsweise etwas anderes aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt.

War die Veranstaltung im Zeitpunkt der Absage noch nicht verboten, sondern hat die Mitgliedsorganisation lediglich befürchtet, die Ansteckungsgefahr der Teilnehmer*innen nicht kontrollieren zu können, sind ferner folgende Unsicherheitsfaktoren zu berücksichtigen:

2. Zeitpunkt, ab dem die Lösung vom Vertrag wegen höherer Gewalt gerechtfertigt ist

Vor Erlass eines Veranstaltungsverbotes kommt eine Vertragsauflösung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die durch die Epidemie verursachte Situation Zur Zeit der Absage als höhere Gewalt einzustufen war. Höhere Gewalt setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass nicht auszuschließen ist, dass die Teilnahme an der Veranstaltung mit erheblichen und auch bei allergrößter Sorgfalt nicht abwendbaren Gesundheitsrisiken für die Teilnehmer*innen verbunden ist. Ob höhere Gewalt nach diesen Maßstäben zu bejahen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Dies kann vom Ausmaß der Epidemie in Deutschland zum Zeitpunkt der Absage abhängen ferner von den Umständen, unter denen die Veranstaltung stattfinden sollte, sowie vom Teilnehmerkreis. Lag im maßgeblichen Zeitpunkt keine höhere Gewalt vor, so hat der Veranstalter die gesamten Ausfallkosten zu tragen (vereinbarte Stornierungsgebühren, Fahrtkosten der Teilnehmer*innen). Gleichzeitig verliert er den Anspruch auf die Zahlung der Teilnehmerbeiträge.

3. Rechtsfolge bei höherer Gewalt

Liegt höhere Gewalt vor, ist die Veranstaltung aber noch nicht verboten, besteht nach hier vertretener Ansicht Anspruch auf die Rückabwicklung der Verträge wie oben ausgeführt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in älteren Urteilen entschieden, dass die Vertragspartner in diesen Fällen die bereits entstandenen Kosten (Stornierungskosten) hälftig zu tragen haben, da die höhere Gewalt weder in die Risikosphäre des einen noch des anderen Vertragspartners fällt. Diesseits wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung weiterhin aufrechterhalten wird. Hinweise auf eine derartige Rechtsfolge finden sich weder in Wortlaut und Systematik des Gesetzes noch in der hier vorliegenden Literatur noch in zahlreichen rechtlichen Hinweisen von Rechtsanwälten im Internet. Spätestens nach Erlass eines Veranstaltungsverbotes ist diese Rechtsunsicherheit beseitigt und der Anspruch auf Rückabwicklung der Verträge unzweifelhaft gegeben.

Zunächst sollten Mitgliedsorganisationen alle Zahlungen im Zusammenhang mit der Absage einer Veranstaltung wegen der Corona Epidemie einstellen, bis das Ergebnis einer Prüfung im Einzelfall vorliegt.

Als Anlagen sind ein detailliertes, wenn auch nur stichpunktartiges Rechtsgutachten beigefügt sowie eine Auflistung, aus der hervorgeht, in welchem Bundesland wann welche Veranstaltung durch die zuständigen Behörden verboten wurden.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband vom 30.03.2020, Verfasserin :  Anuschka Novakovic am 27.03.2020 .            

Ausfallkosten Veranstaltung wegen Corona

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