Corona-Regelungen Pflege und EGH ab 23.02.2022

Fachinformation - geschrieben am 24.02.2022 - 10:44

Mit Wirkung des 23.02.2022 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung („Hauptverordnung“) geändert.
Die neue Verordnung sieht u.a. anstelle der bisherigen vier Stufen nur noch drei Stufen (Basis-, Warn- und Alarmstufe) vor.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/

 

Die Änderungen der Corona-Verordnungen hat auch Auswirkungen auf Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe etwa im Bereich von Bewohnerbesuchen, wobei die praktischen Auswirkungen wenig Relevanz entfalten dürften.

 

Als Anlage (siehe Link unten) beigefügt finden Sie eine aktualisierte Regelungsübersicht, in der Änderungen gegenüber der Vorversion zur leichteren Orientierung farblich in Gelb hervorgehoben sind.

 

Wie Sie vermutlich bereits mitbekommen haben, wird das Land Baden-Württemberg den Kooperationsvertrag zur Nutzung der luca-App bei der Nachverfolgung von Kontakten in der Corona-Pandemie nicht verlängern. Der Vertrag mit dem Anbieter culture4life läuft Ende März aus. Bis dahin kann die luca-App zunächst weiterverwendet werden. Gleichzeitig konzentriert sich die Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund der durch die Omikron-Variante exponentiell gestiegenen Inzidenzen nunmehr auf gefährdete Gruppen und große Ausbrüche. Dadurch werden die luca-Daten praktisch nicht oder nur in seltenen Ausnahmefällen durch die Gesundheitsämter abgefragt und für deren Ermittlungstätigkeiten herangezogen.

 

Vor diesem Hintergrund wird das Sozialministerium bei nächster Gelegenheit die Vorgabe zur Kontaktpersonennachverfolgung in § 3 Absatz 8 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen streichen. Die Kontaktpersonennachverfolgung von möglicherweise bei Ausbruchsgeschehen in Einrichtungen infizierten Besucherinnen und Besuchern zur Verhinderung einer Weiterverbreitung des Virus in der Bevölkerung außerhalb der Einrichtungen steht nicht mehr im Fokus der Kontaktpersonennachverfolgung. Zum Schutze der Bewohnerinnen und Bewohner im Falle eines Viruseintrags in eine Einrichtung müssen die Ressourcen der Gesundheitsämter vielmehr auf der Verhinderung einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb der Einrichtungen fokussiert werden.

 

Angesichts der Tatsache, dass die Daten der luca-App bereits heute kaum noch von den Gesundheitsämtern abgefragt werden, ist es aus Sicht des Sozialministeriums ab sofort vertretbar, schon im Vorgriff auf die beabsichtigte Streichung von § 3 Absatz 8 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtung auf die Besucherdatenerfassung zu verzichten.

Corona-Regelungen Pflege und EGH ab 22-02-23
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