Corona-VO Absonderung

Fachinformation - geschrieben am 16.11.2022 - 12:30

Update 23.11.22: Bitte beachten Sie auch unsere Fachinfo "CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen - WfbM und Fördergruppen" und deren Bestimmungen für die WfbM-Beschäftigten als auch das Fach- bzw. Betreuungspersonal in WfbMs

 

 

Baden-Württemberg hat sich zusammen mit drei anderen Bundesländern entschieden, die coronabedingten Quarantäne-Regelungen und Schutzmaßnahmen über die CoronaVO-Absonderung zu lockern.

Mit Wirkung vom 16.11.2022 ist eine neue Corona-VO Absonderung in Kraft getreten.

Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht mehr verpflichtend in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen vielmehr eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor.

 

Für Pflegeheime und besondere Wohnformen der EGH ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

1. Bewohnerinnen und Bewohner besondere Wohnformen der EGH

Positiv getestete Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen sind nach § 2 Abs. 1 CoronaVO Absonderung grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in Absonderung zu begeben. Die Absonderung hat nach § 2 Abs. 2 CoronaVO Absonderung in der Regel in der Wohnung der absonderungspflichtigen Person zu erfolgen; dies ist bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen das Bewohnerzimmer.

Neu ist, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 CoronaVO Absonderung u.a. dann nicht gilt, wenn die in § 3 CoronaVO Absonderung genannten absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Nach § 3 CoronaVO Absonderung tritt als absonderungsersetzende Schutzmaßnahme an die Stelle der Absonderung die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).

Positiv getestete Bewohnerinnen und Bewohner können mithin während der Absonderungsdauer das Bewohnerzimmer mit medizinischer Maske oder Atemschutzmaske verlassen, um beispielsweise an Aktivitäten in der Wohngruppe teilzunehmen oder die Einrichtung zu verlassen.
Die Maske ist dabei durchgehend zu tragen

  • in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist sowie
  • im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen

nicht eingehalten werden kann.

Soweit eine medizinische Maske oder Atemschutzmaske nicht getragen werden kann, haben die Einrichtungsleitungen nach § 4 Abs. 4 CoronaVO Absonderung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten von positiv getesteten Personen nur getrennt von den übrigen Personen genutzt werden.

 

2. Beschäftigte

Positiv getestete Beschäftigte dürfen gemäß § 3 Abs. 1 CoronaVO Absonderung für die Dauer der Absonderung medizinisch-pflegerische Einrichtungen weder betreten noch dort tätig werden; absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen greifen anders als bei Bewohnerinnen und Bewohnern insoweit nicht.

Das Gesundheitsamt kann nach § 3 Abs. 3 CoronaVO Absonderung das Betretungs- und Tätigkeitsverbot jedoch aussetzen, wenn andernfalls die Versorgung in der Einrichtung oder der Betrieb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann.

 

3. Besucherinnen und Besucher

Positiv getestete Besucherinnen und Besucher dürfen gemäß § 3 Abs. 1 CoronaVO Absonderung für die Dauer der Absonderung medizinisch-pflegerische Einrichtungen nicht betreten. Insoweit greift im Übrigen ergänzend § 28b Abs. 1 IfSG, wonach Pflegeheime und besondere Wohnformen nur mit negativem Schnelltest betreten werden dürfen.

 

 

Die entsprechende Pressemitteilung des Sozialministeriums BW und die aktuelle Fassung der CoronaVO Absonderung finden als Anlage beigefügt.

Pressemitteilung des Sozialministeriums BW und die aktuelle Fassung der CoronaVO Absonderung
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