G-BA: An- und Ablegen von Orthesen und Bandagen gehört künftig zur Behandlungspflege

Fachinformation - geschrieben am 21.04.2020 - 06:23

An- und Ablegen von Orthesen und Bandagen gehört künftig zur Behandlungspflege

Orthopädische Bandagen sowie Orthesen dienen der Therapie und Prophylaxe von Verletzungen und Erkrankungen des aktiven und passiven Bewegungsapparates. Der Einsatz ist meist Teil von ärztlich geführten therapeutischen Behandlungsmaßnahmen über unterschiedliche Zeiträume. Bei chronischen, therapeutisch ansonsten nicht mehr angehbaren Schädigungen, die zu dauerhaften Beeinträchtigungen von Aktivitäten führen, werden sie auch zum Ausgleich von Behinderungen eingesetzt.

Nach der bisher geltenden Fassung des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL beinhaltet die bisherige Nummer 31c des Leistungsverzeichnisses das An- oder Ablegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden zur unterstützenden Funktionssicherung der Gelenke z. B. bei Distorsion, Kontusion, Erguss. Das An- oder Ablegen von Bandagen und Orthesen war bisher in der Nummer 4 des Leistungsverzeichnisses als grundpflegerische Leistung verortet.

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat am 17.10.2017 entschieden, dass das Anlegen eines Stützkorsetts im Rahmen der häuslichen Krankenpflege als Leistung der Behandlungspflege verordnet werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017, Az. L 16 KR 62/17).

Der G-BA hat anlässlich der aktuellen Rechtsprechung am 20. Juni 2019 das Beratungsverfahren gemäß 1. Kapitel § 5 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung des G-BA zur Prüfung der Verordnungsfähigkeit des An- und Ablegens von Bandagen und Orthesen als Leistung der Behandlungspflege eingeleitet.

Der Beschluss vom 20. März 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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