Information des MSI zur Absonderung von med.-pfl. Personal

Fachinformation - geschrieben am 17.12.2021 - 12:57

Update vom 12.04.2022

Amtschef, Herr Prof. Dr. Uwe Lahl, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration (MSI) informierte über seine Hinweise an die Leitungen der Gesundheitsämter in Baden-Württemberg. In seinem Schreiben an die Verbände der Leistungserbringer in der Pflege- und Eingliederungshilfe vom 11. April 2022 führte er aus, dass ein erheblicher Teil der Einrichtungen aufgrund von Personalausfällen von Einschränkungen bedroht bzw. beeinträchtigt sei. Vor diesem Hintergrund habe er die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der CoronaVO Absonderung hingewiesen. Diese bietet die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der medizinisch-pflegerischen Versorgung Ausnahmen von der Absonderung krankheitsverdächtiger und positiv getesteter Personen zuzulassen. Im Sinne der Sicherstellung der medizinisch-pflegerischen Versorgung habe er die Gesundheitsämter gebeten, einfache und zielführende Entscheidungsverfahren zu implementieren, um den Einrichtungen in begründeten Fällen eine schnelle Verfügbarkeit des positiv getesteten Personals zu ermöglichen.

Darüber sollen wir Sie, unsere Mitgliedsorganisationen, informieren und Sie auffordern im Falle einer kritischen Personallage, die den Einsatz von nicht symptomatischen infizierten Beschäftigten erfordert, auf die Gesundheitsämter zuzugehen, um gemeinsam mit diesen eine situationsgerechte Lösung zu finden.

Den Brief von Herrn Prof. Dr. Lahl mit weiteren Details finden Sie im Anhang.

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Update vom 30.03.2022

Aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen derzeit viele Menschen nach Deutschland, die teilweise betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Nicht selten kommen diese Menschen in (größeren) Gruppen und in Begleitung ihrer vertrauten ukrainischen Pflege- und Betreuungskräfte hier an. Um sie adäquat unterzubringen, werden derzeit verstärkt (auch) paritätische Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder Pflegeeinrichtungen angesprochen. Sollten sich diese bereitfinden, behinderte oder pflegebedürftige Ukrainer und Ukrainerinnen aufzunehmen und, um dafür zum Beispiel die personellen Kapazitäten aufzubauen und/oder die Sprachbarriere zu überwinden, die (mitgeflohenen) ukrainischen Pflege- und Betreuungskräfte einsetzen wollen, ergibt sich regelmäßig ein rechtliches Problem im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

Bekanntlich mussten Personen, die in Einrichtungen nach § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) tätig sind, bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis (oder ein ärztliches Zeugnis) im Hinblick auf das Coronavirus vorlegen. Anderenfalls sind die Einrichtungsleitungen gezwungen, dem zuständigen Gesundheitsamt eine entsprechende Meldung zu machen. Zu den von § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG erfassten Einrichtungen gehören insbesondere Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie solche der Eingliederungshilfe. Wir haben hierüber ausführlich berichtet (siehe nebenstehenden Link).

Für Personen, die ab dem 16. März 2022 in den betroffenen Einrichtungen (erstmals) tätig werden sollen, was auf die ukrainischen Pflege- und Betreuungskräfte zutreffen würde, gilt jedoch § 20a Abs. 3 IfSG.

Danach haben solche Personen der Leitung der jeweiligen Einrichtung schon vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf (von vornherein) nicht in den betroffenen Einrichtungen beschäftigt oder tätig werden.

Wie Impf-, Genesenen- oder Testnachweise in der gesetzlich gebotenen Form auszusehen haben, regelt § 22a Abs. 1 und 2 IfSG im Einzelnen. Da etwa für einen Impfnachweis eine Impfung mit Impfstoffen erforderlich ist, die entweder von der Europäischen Union zugelassen sind oder die im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind, werden ukrainische Begleitpersonen regelmäßig nicht in der Lage sein, einen solchen Nachweis zu erbringen, wozu ja auch eine bestimmte Anzahl von Einzelimpfungen gehört.

Demnach dürfen sie in den Einrichtungen nicht (aufgrund eines Arbeitsverhältnisses) beschäftigt oder sonst wie (zum Beispiel als Freiwillige, Ehrenamtliche oder wie auch immer bezeichnet) tätig werden. Das Gesetz lässt hier keinen (Auslegungs-)Spielraum zu.

Einrichtungen, die solche ukrainischen Kräfte gleichwohl tätig werden lassen, gehen deshalb ein hohes (haftungs-)rechtliches Risiko ein, vor allem, wenn es in der Folge zu einem Infektionsausbruch in der Einrichtung (im schlimmsten Fall sogar mit Todesfällen) kommen sollte. Bedenkt man die Umstände der hinter diesen vulnerablen Menschen liegenden Flucht, die Strapazen, der unvermeidliche Kontakt zu vielen Menschen und die (mutmaßlich) geringe Impfquote, liegt die Gefahr, dass sich einzelne infiziert haben, auch nicht fern.

Daher ist Einrichtungen, die nicht nur die Aufnahme von ukrainischen Pflegebedürftigen erwägen, sondern auch deren Begleitpersonen einsetzen wollen, dringend zu empfehlen, vorher Rücksprache mit dem UNION-Versicherungsdienst zu halten und sich schriftlich bestätigen zu lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Rahmen ein solches Tätigwerden nicht immunisierter ukrainischer Kräfte in den Einrichtungen, trotz der Anforderungen des  § 20a IfSG, vom Versicherer als (noch) versichertes Risiko behandelt wird.

Dieses rechtliche Problem ist auch schon in den Ländern bekannt und wurde zum Beispiel vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 25. März 2022 an die kommunalen Zusammenschlüsse zum Einsatz ukrainischer Betreuungskräfte in Bezug auf hilfe- und pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen aus der Ukraine folgendes erläutert:

„Einrichtungsbezogene Impfpflicht

In der derzeitigen Not-Situation hat die Sicherstellung einer grundlegenden angemessenen Versorgung und Betreuung der hier ankommenden hilfe- und pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen aus der Ukraine auch mit Blick auf die Wahrung ihrer Menschenwürde Priorität. Daher ist es aus Sicht des MAGS abweichend von den Vorschriften nach § 20a IfSG derzeit vorübergehend zu akzeptieren, wenn ukrainisches Pflege- und Betreuungspersonal jedweder Qualifikation zunächst auch ohne die eigentlich für ihre Tätigkeit vorgeschriebenen Nachweise nach § 20a IfSG eingestellt und tätig werden darf. Voraussetzung dafür ist, dass Pflege- und Betreuungspersonal ohne die entsprechenden Nachweise schnellstmöglich ein Impfangebot gemacht wird. Außerdem darf dieses ukrainische Pflege- und Betreuungspersonal ohne vollen Impfschutz ausschließlich Menschen mit Behinderungen versorgen und betreuen, die aus der Ukraine geflüchtet sind. Eine räumliche Trennung von ggf. weiteren in den Einrichtungen versorgten und betreuten Bewohnerinnen und Bewohnern der gleichen Einrichtung ist umzusetzen, bis ein vollständiger Impfschutz erreicht ist. Der vollständige Impfschutz ist bis 15.06.2022 nachzuweisen. Die Testpflicht nach § 4 Abs. 2 CoronaschutzVO gilt selbstverständlich auch hier.“

Diese Grundsätze sollen nach weiterer Auskunft des Ministeriums für die Betreuung behinderter und pflegebedürftiger geflohener Menschen aus der Ukraine durch ukrainische Geflohene auch in Einrichtungen der Pflege gelten, wenn die weiteren Voraussetzungen (räumlich getrennte Versorgung, Impfstatus aufbauen, etc.) erfüllt werden.

Einrichtungen sind deshalb gehalten, sich bei den für sie zuständigen Gesundheitsämtern zu erkundigen, wie deren Haltung zu dieser Frage ist beziehungsweise ob es bereits eine Positionierung dazu im jeweiligen Bundesland gibt.

Zu beachten ist jedoch, dass zum einen, wollten sich Einrichtungen auf eine solche länderweite (Ausnahme-)Regelung beziehen, sie die dort gegebenenfalls formulierten Voraussetzungen einhalten müssen (zum Beispiel schnellstmögliches Impfangebot, räumliche Trennung, etc.). Zum anderen verbleibt ein (Rest-)Risiko, auch wenn es in den Ländern Ausnahmebestimmungen geben sollte, da der Bund die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vollumfänglich gesetzlich regeln kann, wie es zum Beispiel in § 20a IfSG geschehen ist, wovon landesgesetzlich nicht abgewichen werden darf.

Zudem entscheiden auch nicht die Länder und deren Behörden (letzt-)verbindlich über haftungsrechtliche Fragen, sondern die gegebenenfalls von Geschädigten, die Schadensersatz fordern, angerufenen Gerichte. In jedem Fall sollte daher, vor einem Einsatz von ukrainischen Kräften, zunächst Rücksprache mit dem UNION-Versicherungsdienst gehalten werden, wie oben beschrieben. 

 

(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 30.03.2022, Dr. Ingo Vollgraf, Referat Arbeits- und Zivilrecht).

Zum Beitrag auf der Homepage des Gesamtverbandes: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/einsatz-ukrainischer-pflege-und-betreuungskraefte-in-einrichtungen-nach-20a-infektionsschutzgesetz/

Vgl. auch unter https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/einsatz-uk….

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Update vom 24.03.2022

Erneutes Update der FAQs des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vom 22.03.2022 sowie zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen eine Vergleichsversion zur vorherigen Handreichung vom 22.02.2022 (Anhang).

Nachfolgend die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  1. Durch die Aktualisierung werden insbesondere Folgeänderungen mit Blick auf das jüngst geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) nachvollzogen (wie z. B. die Definition von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen im IfSG).
  2. Aus der Handreichung gestrichen wurde Frage 32 (Datenspeicherung im Zusammenhang mit der Vorlagepflicht durch den Arbeitgeber). Gegenüber diesen Vorgaben wurde mehrfach, wie z. B. durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Kritik geäußert, da dies der Umsetzbarkeit ermangele und aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht überzeuge. Dem hat das BMG nunmehr entsprochen, indem es die entsprechenden Ausführungen aus der aktuellen Handreichung gestrichen und der DKG mitgeteilt hat, damit ihrem Begehren nachgekommen zu sein. Als Fazit kann der Empfehlung der DKG, sämtliche Daten zu erfassen, die sinnvollerweise erhoben werden sollten („erforderliche“ Daten der Impfungen, Auffrischungsimpfungen, verwendete/r Impfstoff/e der jeweiligen Impfung/en), weiterhin nachgekommen werden, um der Dynamik des Nachweisprozesses gerecht zu werden.
  3. Unter Frage 33 (Nachweiskontrolle durch Arbeitgeber, der selbst nicht unter § 20a IfSG fällt, sein Personal aber in von § 20a IfSG umfassten Einrichtungen/ Diensten einsetzt) wurde klargestellt, dass die Kontrolle der Nachweise durch den externen Arbeitgeber der betroffenen Person durchgeführt werden kann. Er sei berechtigt, nach §§ 23a und 36 Absatz 3 IfSG solche Daten auch aus eigenem Recht zu verarbeiten.
  4. Ergänzt wurden die Fragen 43 (§ 150 SGB XI im Hinblick auf nicht kompensierbare Personalausfälle durch die Nachweispflicht), 44 (Auswirkung von Personalunterschreitung auf Vergütungszuschläge) und 45 (Möglichkeiten bei Versorgungsengpässen in der ambulanten Pflege).

(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 24.03.2022, Luca Torzilli Referent für Gesundheit, Prävention, Rehabilitation und Bevölkerungsschutz ).

Weitere Informationen zum neuen Infektionsschutzgesetz und  Bedeutung für Arbeitgeber unter https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/neues-infe….

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Update vom 25.02.2022

Eine aktualisierte Fassung der Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten finden Sie jetzt auf der Internetseite https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html#c23762.
 
Der direkte Link zur pdf-Version lautet: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

Die FAQ erhalten jetzt auch wichtige  Aussagen zu § 35 a SGB VIII (Frage 12).

Die Aktualisierung mit markierten Anpassungen auch unten im Anhang.

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 Update vom 21.02.2022

Dritte Aktualisierung der arbeitsrechtlichen Handreichung zur einrichtungsbezogenen Impflicht von Dr. Ingo Vollgraf  (Anhang).

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Update vom 11.02.2022

Auf der Homepage des RKI wurden folgende Dokumente aktualisiert:

Organisatorische und personelle Maßnahmen für Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen während der COVID-19-Pandemie (Stand: 04.02.2022):

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Getrennte_Patientenversorgung.html

Der Text in Abschnitt 4. Kontaktpersonenmanagement wurde an die aktuellen Regeln zum Kontaktpersonenmanagement angepasst: Für Kontaktpersonen unter Personal gelten die Quarantänezeiten gemäß Beschluss der MPK vom 7. und 24.1 (Sh. Nr. 2). Die Quarantänedauer beträgt mindestens 7 Tage. Voraussetzungen für die Beendigung der Quarantäne ist ein negativer PCR-Test (oder Point-of-Care-NAT-Tests, LAMP, andere Nukleinsäurenachweise) oder ein negativer zertifizierten Antigentest frühestens an Tag 7. Bei vollständiger Quarantänezeit von 10 Tagen ist vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mindestens ein hochwertiger negativer Antigen-Test empfohlen.

Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise (Stand: 03.02.2022):

RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise

Gegenüber der Version vom 17.1.2022 wurde eine wissenschaftliche Begründung ergänzt. Die fachlichen Vorgaben für den Genesenennachweis haben sich nicht geändert.

(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 11.02.2022)

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Update vom 10.02.2022

Aktualisierung der FAQ zu den Impf- und Genesenennachweisen durch das Bundesgesundheitsministerium

Das Bundesgesundheitsministerium hat die FAQ-Seite zu den Impf- und Genesenennachweisen aktualisiert.  Vgl. dazu unter https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/aktualisierung-der-impf-und-genesenennachweisen-durch-das-bundesgesundheitsmini#no-back

 

Die STIKO aktualisiert derzeit ihre COVID-19-Impfempfehlung und empfiehlt neben den bisherigen COVID-19-Impfstoffen den Impfstoff Nuvaxovid zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren (vgl. unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html).

 

Aktuell gilt als vollständig geimpft:

  • Personen, die mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden und bei denen nach Gabe der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes sind zwei Impfstoffdosen (Vektor-basierter Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca, Janssen-Cilag International sowie mRNA-Impfstoff Spikevax von Moderna oder Comirnaty von BioNTech, inkl. heterologes Impfschema) notwendig. Eine aktuelle Liste der in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffe ist auf den Internetseiten des PEI zu finden: https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19
  • Ein vollständiger Impfschutz besteht mit nur einer einzelnen Impfstoffdosis bei folgenden Personengruppen:
    • Personen, die eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, und bei denen dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall als vollständig geimpft ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
    • Personen, die gesichert positiv auf SARS-CoV-2-Antikörper getestet* wurden, und bei denen dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall vollständig geimpft ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
    • Personen, die einmal geimpft wurden, und ≥4 Wochen nach der ersten Impfstoffdosis eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben. Eine Person gilt in diesem Fall als vollständig geimpft ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Abstrichs.

Als "genesen" gelten in Deutschland (s. auch www.rki.de/covid-19-genesenennachweis):

  • Personen mit Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Testung durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und das Datum der Abnahme des positiven Abstrichs mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt. Details siehe § 2 Nr. 5 SchAusnahmV.

 

Welche Gültigkeitsdauer haben Impfnachweise innerhalb von Deutschland?

Die nach zweimaligem und erst recht nach dreimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise und digitalen Impfzertifikate der EU sowie Impfnachweise und digitalen Impfzertifikate der EU, die Ge­nesenen nach einer Impfung ausgestellt werden, sind im Hinblick auf die inner­deutsche Verwen­dung bisher unbefristet. Gleichwohl wirbt die Bundesregierung seit geraumer Zeit intensiv für eine Auffrischungsimpfung und befürwortet, dass die Bevölkerung sich boostern lässt, um in Zeiten der Omikron-Variante die Schutzwirkung einer Impfung zu erhalten und zu erhöhen.

(Vgl. FAQ des BMG unter https://www.zusammengegencorona.de/impfen/aufklaerung-zum-impftermin/impfnachweis/).

 

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Update vom 07.02.2022

Aktualisierung der FAQ zu den Impf- und Genesenennachweisen durch das Bundesgesundheitsministerium

Das Bundesgesundheitsministerium hat die FAQ-Seite zu den Impf- und Genesenennachweisen aktualisiert. Mit Blick auf die Gültigkeitsdauer von Impfnachweisen übersenden wir Ihnen nachfolgend die aktualisierten Informationen, die nun auf der Seite zu finden sind:

Welche Gültigkeitsdauer haben Impfnachweise innerhalb von Deutschland?

Die nach zweimaligem und erst recht nach dreimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise und digitalen Impfzertifikate der EU sowie Impfnachweise und digitalen Impfzertifikate der EU, die Genesenen nach einer Impfung ausgestellt werden, sind im Hinblick auf die innerdeutsche Verwendung bisher unbefristet. Gleichwohl wirbt die Bundesregierung seit geraumer Zeit intensiv für eine Auffrischungsimpfung und befürwortet, dass die Bevölkerung sich boostern lässt, um in Zeiten der Omikron-Variante die Schutzwirkung einer Impfung zu erhalten und zu erhöhen.

Hat die EU die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten begrenzt?

Ja, durch die EU Verordnung 2021/2288 vom 21. Dezember 2021. Dort hat die EU-Kommission durch einen sogenannten delegierten Rechtsakt für das digitale Impfzertifikat der EU nach dem Abschluss der Grundimmunisierung eine Anerkennungsdauer von 270 Tagen festgelegt. Diese Dauer gilt aber nur für grenzüberschreitende Reisen. Das digitale Impfzertifikat der EU erlangt wieder Gültigkeit, sobald eine Auffrischimpfung kodiert wird, unabhängig davon, in welchem Abstand zur Grundimmunisierung diese erfolgt. Für andere Impfnachweise wie das gelbe Impfheft der WHO und für die innerstaatliche Verwendung gelten diese EU-Vorgaben nicht.

Seit wann gilt beim Reisen die Befristung der EU auf 270 Tage?

Der delegierte Rechtsakt der Kommission gilt zum 1. Februar 2022. Ein digitales Impfzertifikat der EU, aus dem hervorgeht, dass das Datum der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmunisierung länger als 270 Tage zurückliegt, ist nicht mehr gültig. Beispiel: Die digitalen Impfzertifikate der EU, die als Angabe der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmunisierung den 6. Mai 2021 oder später enthalten, laufen ohne zwischenzeitliche Auffrischimpfung ab dem 1. Februar 2022 sukzessive in den nächsten Wochen und Monaten aus. Die EU-Kommission hatte ihre diesbezügliche Entscheidung vom 21. Dezember 2021 verknüpft mit der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit und den Zugang zu weiteren Impfungen sicherzustellen. Dem ist die Bundesregierung nachgekommen; sie unternimmt seit geraumer Zeit alle Anstrengungen, die Boosterquote weiter zu erhöhen.

Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 04.02.2022, Verfasserin Luca Torzilli, Referent für Gesundheit, Prävention, Rehabilitation und Bevölkerungsschutz.

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Udate vom 27.01.2022

Im Anhang unten finden Sie die Zweite Aktualisierung der arbeitsrechtlichen Handreichung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht von Dr. Ingo Vollgraf.

Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 27.01.2022, Verfasser Dr. Ingo Vollgraf.

 

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Update vom 21.01.2022

Neue Schwerpunktseite zur Impfpflicht in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Auf einer neuen Schwerpunktseite zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht geben wir einen strukturierten Überblick über die aktuelle Gesetzeslage.

Der Bundestag hat am Freitag, den 10. Dezember 2021, das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Um einen besseren Überblick über die neuen Regelungen zu ermöglichen, haben wir eine Schwerpunktseite zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf unserer Website eingerichtet.

Auf dieser stehen die Gesetzestexte und Downloads zur Verfügung. Außerdem haben wir sämtliche Fachinformationen des Paritätischen Gesamtverbandes zum Thema Impfpflicht sowie weiterführende Links zur vertiefenden Auseinandersetzung mit dem Thema gesammelt.

Wir bieten auf der neuen Schwerpunktseite zudem einen Benachrichtigungsservice an. Wenn Sie diesen abonnieren, erhalten Sie E-Mail-Benachrichtigungen, wann immer wir neue Infos zu Themen rund um Impfpflicht, Gesundheitspolitik und Prävention veröffentlichen.

(Quelle: Fachinfo Gesamtverband vom 21.01.2022).

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Siehe auch FAQ des BMG: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-… diese werden ständig aktualisiert.

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Update vom 13.01.2022

Fachinformation "Änderung des Infektionsschutz-gesetzes: 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Homeoffice" erneut überarbeitet (vgl. unter https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/impfpflich… und Handreichung: Arbeitsrechtliche Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht, vgl. unter 

https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/arbeitsrec…

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Update vom 06.01.2022

Aktualisierung zur Impfpflicht in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen zum Schutz vor Coronavirus-Krankheit

Hinweis: Die Aktualisierungen sind kursiv gedruckt.

Der Bundestag hat am Freitag, 10. Dezember 2021, das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Noch am selben Tag hat der Bundesrat in einer Sondersitzung seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz ist in weiten Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es umfasst 23 Artikel. Artikel 1 regelt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In Anlehnung an die Regelungen zur Masernimpfpflicht regelt der neu eingefügte § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor der Coronavirus-Krankheit, worauf im Folgenden, unter Berücksichtigung der vom Bundesministerium für Gesundheit inzwischen veröffentlichten Informationen (siehe unter "Weiterführende Links"), eingegangen wird.  

(...)

1. Betroffene Einrichtungen

a) Zu vorstehend Nr. 1

Zu den besonders schutzbedürftigen Settings zählen zunächst die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 10 IfSG.

Außerdem erfasst werden sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Im Hinblick auf medizinische Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation gilt, das es bei den Rehabilitationseinrichtungen unerheblich ist, in welchem Umfang die Leistungen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nachweispflicht. Zu den medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zählen auch Einrichtungen der beruflich-medizinischen Rehabilitation (Phase I und II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK). Bei den RPK kann die Nachweispflicht der dort Tätigen nur auf die gesamte Einrichtung bezogen betrachtet werden, das heißt unabhängig davon, dass neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.

Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX tätig sind, fallen unter die Nachweispflicht. Die freien Bildungsträger zählen nicht zu den Einrichtungen bzw. zu den vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 51 SGB IX, weil sie sich regelmäßig in ihrer Struktur davon unterscheiden. Sie halten häufig keine umfassenden rehabilitativen Fachdienste bereit und richten ihre Angebote nicht ausschließlich an Rehabilitanden bzw. Menschen mit Behinderungen. Bei den freien Bildungsträgern handelt es sich insbesondere um Akademien, Bildungszentren, Fachhochschulen, Fach- und Technikerschulen.

Dienste der beruflichen Rehabilitation sind insbesondere die Integrationsfachdienste, Dienstleister im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, des Budgets für Arbeit und des Budgets für Ausbildung sowie Unternehmen, die Arbeitsassistenzleistungen erbringen.

b) Zu vorstehend Nr. 2

Hierzu zählen insbesondere die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI.

Aus dem Bereich der Eingliederungshilfe zählen dazu besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen im Sinn des § 219 SGB IX, andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie andere vergleichbare tagesstrukturierende Angebote (z. B. Tagesförderstätten).

Bei den Werkstätten für behinderte Menschen wird auf die Einrichtung insgesamt abgestellt, somit nicht zwischen Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einerseits, und dem Arbeitsbereich andererseits unterschieden.

Auch vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zählen hierzu. Dies gilt auch für voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.

Nicht erfasst werden hingegen integrative Kindertagesstätten, da dort von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist.

Nicht dazu zählen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

c) Zu vorstehend Nr. 3

Zu den ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen, welche den voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zählen insbesondere folgende Einrichtungen (§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchst. a bis f IfSG):

  • ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  • Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  • Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und
  • Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist nicht abschließend. So gilt etwa im Bereich der Pflegeversicherung, dass auch die ambulanten Betreuungsdienste gemäß § 71 Abs. 1a SGB XI wie auch die ambulanten Pflegedienste (§ 71 Abs. 1 SGB XI) zu den zugelassenen Leistungserbringern zählen und insoweit erfasst sind.

Familienentlastende Dienste in der Behindertenhilfe (FED), die etwa auch als Familienunterstützende Dienste (FUD) bekannt sind, sind dann erfasst, wenn sie, ggf. neben weiteren Leistungen, auch Leistungen zur Betreuung der Menschen mit Behinderungen anbieten, die u. a. mit Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX vergleichbar sind.

Ebenso erfasst sind Personen, die in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind.

Zu den Unternehmen, die im Sinn des § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zählen auch Unternehmen, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringen. Demnach unterliegen auch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter der Nachweispflicht.

d) Einrichtungen und Unternehmen mit nur teilweise unter § 20a IfSG fallenden Angeboten oder Arbeitsplätzen

Gemäß § 2 Nummer 15 IfSG wird „Einrichtung oder Unternehmen“ als eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden, definiert.

Wenn eine Einrichtung oder ein Unternehmen mehrere Angebote oder Arbeitsplätze versammelt, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann. Nur wenn das sicher der Fall ist, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die so betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden.

2. Betroffene Personen

Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut Personen, die in den vorgenannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind. Das ist eine sehr weitgehende Formulierung, nach der es insbesondere nicht darauf ankommt, auf welcher rechtlichen Grundlage Personen in den Einrichtungen tätig sind. Demnach sind von der Regelung beispielsweise erfasst:

  •     Arbeitnehmer*innen (auch wenn befristet oder in Teilzeit beschäftigt),
  •     freie Mitarbeiter*innen ("Honorarkräfte"),
  •     Leiharbeitnehmer*innen,
  •     Auszubildende,
  •     ehrenamtlich Tätige,
  •     Freiwilligendienst Leistende (BFDG oder JFDG),
  •     Praktikant*innen.

Darüber hinaus wird auch nicht unterschieden, welche Tätigkeit die angesprochenen Personen (inhaltlich) ausüben, so dass sämtliche Einrichtungsbereiche darunter fallen, wie zum Beispiel auch:

  • Geschäftsführung,
  • Hausreinigung,
  • Küche,
  • medizinisches beziehungsweise Pflege- und Betreuungspersonal einschließlich zusätzlicher Betreuungskräfte nach § 53b SGB XI,
  • Service (Empfang, Wachdienst, etc.),
  • Verwaltung.

Für das "Tätigwerden" in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen dürfte es allerdings erforderlich sein, dass die Personen nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder Unternehmen tätig sind.

Dies bedeutet, dass insbesondere folgende Personen der Nachweispflicht unterfallen:

  • Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer,
  • Personen der Heimaufsicht,
  • (externe) Handwerkerinnen und Handwerker, insbesondere Gesundheitshandwerkerinnen und -handerker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die Reparaturen im Gebäude durchführen.
  • Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist,
  • Friseurinnen und Friseure, die in die betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen,
  • Freie Mitarbeitende (z. B. Honorarkräfte, Beraterinnen und Berater o. ä.)

Nicht unter die Nachweispflicht fallen zum Beispiel Postbotinnen und Postboten oder Paketzustellerinnen und -zusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (zum Beispiel Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter, Industriekletterer).

Die in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten (auch medizinisch oder pflegerisch untersuchten), gepflegten oder untergebrachten Personen müssen keinen Nachweis vorlegen. Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten, unterfallen damit ebenso wie andere Betreute nicht der Nachweispflicht. Ebenso wenig unterfallen Besucherinnen und Besucher der behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen (z. B. Angehörige) der Nachweispflicht, sofern sie in den Einrichtungen nicht, beispielsweise als rechtliche Betreuer, tätig werden.

Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, in denen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise räumlich abgetrennt tätigen Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste oder in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeitende), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden.

Die Nachweispflicht gilt auch nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.

(...)

1. Impfnachweis

Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet (unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19) genannten Impfstoffen erfolgt ist, und a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

Näheres geht aus der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung hervor.

2. Genesenennachweis

Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

(...)

2. Vorlage des Nachweises auf behördliche Anforderung

Die in den genannten Einrichtungen tätigen Personen haben gemäß § 20a Abs. 5 IfSG dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis vorzulegen. (Nach dem 15. März 2022 können behördlichen Kontrollen auch ohne eine Meldung der Leitung von Einrichtungen und Unternehmen über fehlende Nachweise erfolgen.)

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann.

Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (im Hinblick auf eine mögliche Kontraindikation) nicht Folge leistet, untersagen, dass sie eine der oben genannten Einrichtungen oder Unternehmen betritt oder in einer solchen Einrichtung oder in einem solchen Unternehmen tätig wird.

Aufgrund dieser Rechtsfolge ist nach der Gesetzesbegründung von einer zwangsweisen Durchsetzung der ärztlichen Untersuchung abzusehen. Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht. Soweit das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen (in Deutschland zugelassenen) Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus bekannt gemacht hat, ist von entsprechenden Untersagungen abzusehen.

3. Arbeitsrechtliche Folgen

Im Ergebnis entfällt dann auch hier die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 326 Absatz 1 BGB, §§ 326 Absatz 2, 615 und 616 BGB sind nicht einschlägig). Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen können im Einzelfall in Betracht kommen.

Sollte daher beispielsweise einer Pflegefachkraft, die zunächst der Einrichtungsleitung und (nach entsprechender Meldung) auch dem Gesundheitsamt keinen Nachweis vorlegt, behördlich untersagt werden, die Pflegeeinrichtung (weiterhin) zu betreten oder für sie tätig zu werden, könnte sie ihre Arbeitsleistung nicht mehr anbieten und würde infolgedessen ihren Vergütungsanspruch verlieren.

Darüber hinaus können im Einzelfall auch noch weitergehende arbeitsrechtliche Maßnahmen zulässig sein, bis hin - in der Regel nach Ausspruch einer Abmahnung - zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Dienst (infolge nicht vorgelegten Nachweises) dauerhaft nicht mehr erbracht werden kann.

Ob Personen, die in Einrichtungen bereits vor dem 15. März 2022 tätig waren, bis dahin der Leitung aber keinen Nachweis vorgelegt haben, über diesen Zeitpunkt hinaus (bis zu einem behördlichen Verbot) noch beschäftigten werden dürfen, wird aus dem Gesetzeswortlaut nicht zweifelsfrei deutlich.

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  • Ergänzender Hinweis:

Das BMG hat sich zu einer entsprechenden Anfrage des Gesamtverbandes bislang nicht explizit geäußert. Auf der FAQ-Seite findet sich lediglich folgender, indirekter Hinweis: Auf der FAQ-Seite heißt es wie folgt:

Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorgelegt werden?

Das Gesundheitsamt kann gegenüber den betroffenen Personen ein Verbot aussprechen, das Unternehmen bzw. die Einrichtung zu betreten, oder in einer betroffenen Einrichtung bzw. in einem betroffenen Unternehmen tätig zu sein....

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...Allerdings regelt das Gesetz lediglich für diejenigen Personen, die ab dem 16. März 2022 (erstmals) ihre Tätigkeit aufnehmen, dass sie nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie einen Nachweis vorgelegt haben. Für die zuvor schon in den Einrichtungen (bereits) tätigen Personen schreibt § 20a Abs. 2 IfSG lediglich vor, dass die Leitung eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt zu machen hat, wenn bis zum 15. März 2022 kein Nachweis vorgelegt wird. Dementsprechend ist eine (Weiter-)Beschäftiggung einer solchen Person über den 15. März 2022 hinaus auch keine Ordnungswidrigkeit, wohl aber, wenn eine solche Person entgegen eines nachfolgend ausgesprochenen behördlichen Verbots (weiter-)beschäftigt würde. Bis zu einem solchen Verbot sind Einrichtungen daher zunächst einmal nicht gezwungen, Personen, die ihnen zum Stichtag keine Nachweise vorgelegt haben, unverzüglich freizustellen, solange kein behördliches Betretens- oder Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde.  

E. Bußgelder

Auf Grundlage des § 20a Abs. 2 bis 4 IfSG wurden auch entsprechende Bußgeldtatbestände in § 73 IfSG neu eingefügt.

Sanktioniert wird die Leitung der Einrichtung, die beispielsweise vorschriftswidrig das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. Die Leitung der Einrichtung wird auch sanktioniert, wenn sie vorschriftswidrig eine Person beschäftigt.

Aber auch die nachweispflichtige Person wird sanktioniert, wenn sie vorschriftswidrig in einer Einrichtung tätig wird oder wenn sie vorschriftswidrig einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Auch die Nichtbeachtung einer vollziehbaren Anordnung hinsichtlich eines Betretungsverbotes in Bezug auf bestimmte Einrichtungen ist bußgeldbewehrt.

Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die obigen Tatbestände können mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Eine wiederholte Verhängung der Geldbuße kommt in Frage, wenn eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt oder ein neu gefasster (Unterlassungs-)Entschluss anzunehmen ist.

Neben oder alternativ zum Bußgeld (Ordnungswidrigkeitenrecht) kann auch ein Zwangsgeld (Verwaltungsvollstreckungsrecht) in Betracht kommen, wenn der vollstreckbaren Pflicht, einen Nachweis vorzulegen, nicht nachgekommen wird.

(...)

H. Abschließender Hinweis

Die vorstehenden Ausführungen stützen sich vor allem auf den Gesetzestext und die -Begründung. Inzwischen hat das Bundesministerium für Gesundheit eine umfassende FAQ-Seite zu dem hiesigen Thema veröffentlicht, die hier berücksichtigt wurde und unter "weiterführende Links" aufgerufen werden kann. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass sich noch Änderungen oder Ergänzungen im Hinblick auf das Verständnis der neuen Vorschriften und deren Auslegung ergeben werden. Daher empfehlen wir, sich regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.
 

Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 06.01.2021, Verfasser Dr. Ingo Vollgraf.

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Corona-Update vom 27.12.2021 / FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen

Die anliegenden FAQ wurde am 27.12.2021 aus dem BMG übermittelt. Das Papier wird in der Annahme größeren Interesses unverzüglich  - urlaubsbedingt ungelesen und unkommentiert - zunächst zur Verfügung gestellt.   

Es wird bspw. auf die folgenden Fragestellungen eingegangen:

  • Welche medizinischen Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (vgl. Seite 4) und welche voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Seite 5) umfasst sind?
  • Welche ambulanten Pflegedienste und Einrichtungen, die den voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, sind erfasst? (Seite 5)
  • Sind von § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG im Hinblick auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter erfasst? (Seite 5)
  • Müssen Personen, die in Inklusionsbetrieben tätig sind, den Impfschutz nachweisen?
  • Was gilt, wenn Angebote, die der Nachweispflicht der einrichtungsbez. Impfpflicht unterliegen, auch Leistungen erbringen, die nicht von der Nachweispflicht erfasst sind/eine Einrichtung mehrere Angebote hat, die nur teilweise der Impfpflicht unterliegen?
  • Insbesondere wird auf die Frage eingegangen, wann einen Person in der Einrichtung tätig ist und ob eine räumliche Trennung zu den geschützten Personen, die Impfpflicht ausschließen kann (vgl. Seite 8).

(Quelle Fachinfomation des Gesamtverbandes vom 27.12.2021)

Die FAQ werden ständig aktualisiert vgl. unter https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-…

 

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Update vom 21.12.2021

Der Bundestag hat am Freitag, 10. Dezember 2021, das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Noch am selben Tag hat der Bundesrat in einer Sondersitzung seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz ist in weiten Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es umfasst 23 Artikel. Artikel 1 regelt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In Anlehnung an die Regelungen zur Masernimpfpflicht regelt der neu eingefügte § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor der Coronavirus-Krankheit, worüber im Folgenden informiert wird.

A. Betroffene Einrichtungen und Unternehmen sowie Personen

Folgende Personen müssen nach dem neu eingefügten § 20a Abs. 1 IfSG ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein:

1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

a) Krankenhäuser,

b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) Entbindungseinrichtungen,

g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

k) Rettungsdienste,

l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,

o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und

f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

1. Betroffene Einrichtungen

a) Zu vorstehend Nr. 1

Zu den besonders schutzbedürftigen Settings zählen zunächst die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 10 IfSG.

Außerdem erfasst werden sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Zu den nach Buchstabe n) besonders schutzbedürftigen Settings zählen auch Einrichtungen nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation (insbesondere Integrationsfachdienste und Dienstleister im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, des Budgets für Arbeit und des Budgets für Ausbildung). Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich des Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 23 Absatz 3.

b) Zu vorstehend Nr. 2

Aus dem Bereich der Eingliederungshilfe zählen dazu besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen im Sinn des § 219 SGB IX, andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie andere vergleichbare tagesstrukturierende Angebote (z. B. Tagesförderstätten). Dabei wird bei den Werkstätten für behinderte Menschen auf die Einrichtung insgesamt abgestellt, somit nicht zwischen Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einerseits und dem Arbeitsbereich andererseits unterschieden.

Auch vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kitas) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zählen hierzu.

Nicht erfasst werden hingegen Angebote des familienanalogen Wohnens sowie inklusive Kindertageseinrichtungen, da dort nach der Gesetzesbegründung von einem anderen Sachverhalt auszugehen sein soll.

c) Zu vorstehend Nr. 3

Umfasst sind insbesondere auch Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind. Damit sind ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfasst. Insbesondere fallen darunter auch ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

Zu den Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen ambulant betreuen, zählen im Sinne dieser Vorschrift insbesondere auch ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen und andere Unternehmen,
die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen, Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen, Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

Nicht erfasst sind Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie zählen nicht zu den Dienstleistungen, sofern sie nicht gleichzeitig als Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI zugelassen sind.

2. Betroffene Personen

Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut Personen, die in den vorgenannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind. Das ist eine sehr weitgehende Formulierung, nach der es insbesondere nicht darauf ankommt, auf welcher rechtlichen Grundlage Personen in den Einrichtungen tätig sind. Demnach sind von der Regelung beispielsweise erfasst:

  •     Arbeitnehmer*innen (auch wenn befristet oder in Teilzeit beschäftigt),
  •     freie Mitarbeiter*innen ("Honorarkräfte"),
  •     Leiharbeitnehmer*innen,
  •     Auszubildende,
  •     ehrenamtlich Tätige,
  •     Freiwilligendienst Leistende (BFDG oder JFDG),
  •     Praktikant*innen.

Darüber hinaus wird auch nicht unterschieden, welche Tätigkeit die angesprochenen Personen (inhaltlich) ausüben, so dass sämtliche Einrichtungsbereiche darunter fallen, wie zum Beispiel auch:

  • Geschäftsführung,
  • Hausreinigung,
  • Küche,
  • medizinisches beziehungsweise Pflege- und Betreuungspersonal einschließlich zusätzlicher Betreuungskräfte nach § 53b SGB XI,
  • Service (Empfang, Wachdienst, etc.),
  • Verwaltung.

Eine Einschränkung ergibt sich lediglich insoweit, als nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in den Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen erfasst werden.

Daher sind zum Beispiel Postbot*innen oder Fahrradkuriere, die sich in der Regel nur kurze Zeit in den Einrichtungen aufhalten, nicht erfasst. Einen Grenzfall können beauftragte Handwerksfirmen bilden. Hier muss im Einzelfall eingeschätzt werden, ob diese nur kurzzeitig oder längerfristig (mit umfangreichen Arbeiten) in der Einrichtung tätig werden.

3. Nicht erfasste Personen

Nach § 20a Abs. 6 IfSG gelten die Absätze 1 bis 5 nicht für die in den Einrichtungen oder von den Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen.

Damit wird sichergestellt, dass zu den "tätigen Personen" nicht die in den Einrichtungen behandelten, betreuten (auch medizinisch oder pflegefachlich untersuchten), gepflegten oder untergebrachten Personen zählen.

Damit unterfallen ebenso wie andere Betreute auch Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern tätig sind, nicht der Nachweispflicht.

Vorstehendes gilt auch nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.

4. Geimpfte und genesene Personen

Wer eine geimpfte oder genesene Person ist, ergibt sich aus § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in der jeweils geltenden Fassung.

Eine geimpfte Person ist danach eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist.

B. Prozedere für in den Einrichtungen tätige Personen

In § 20a Abs. 2 IfSG wird das weitere Verfahren für Personen geregelt, die in den genannten Einrichtungen (bereits) tätig sind.

Personen, die in den zuvor genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der jeweiligen Leitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

  • einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV,
  • einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.

1. Impfnachweis

Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet (unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19) genannten Impfstoffen erfolgt ist, und a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

2. Genesenennachweis

Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.

3. Datenschutz

Die Pflicht, in den genannten Einrichtungen und Unternehmen nur mit Impf- oder Genesenennachweis oder ärztlichem Zeugnis tätig zu sein, stellt eine gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung und damit eine rechtliche Pflicht aus dem Arbeitsrecht im Sinne des § 26 Abs. 3 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar. Wenn die Nachweise im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen sind, kann die Datenverarbeitung vor allem hierauf beziehungsweise auf § 22 Abs. 1 Buchstabe c BDSG in Verbindung mit § 20a IfSG gestützt werden.

Eine über die Nachweise hinausgehende Verarbeitung von Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel dem Grund, aus dem sich eine Kontraindikation ergibt, ist nicht zulässig.

4. Verstoß gegen die Nachweispflicht

Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Eine personenbezogene Angabe im Sinne des IfSG ist nach § 2 Nr. 16 IfSG folgende:

Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

5. Abweichende Bestimmungen

Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann unter anderem bestimmen, dass der Nachweis nicht der Einrichtungsleitung, sondern dem Gesundheitsamt (oder einer anderen staatlichen Stelle) gegenüber zu erbringen ist.

Ob von dieser Ermessensvorschrift Gebrauch gemacht wird, muss abgewartet werden.

C. Prozedere für Personen, die in den Einrichtungen tätig werden sollen

§ 20a Abs. 3 IfSG regelt das Verfahren für Personen, die in den genannten Einrichtungen (erst) ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen.

1. Impf- oder Genesenennachweis

Personen, die in den zuvor genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der jeweiligen Leitung vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Abs. 2 S. 1 (Impf- oder Genesenennachweis oder ärztliches Attest) vorzulegen.

Unter „Beginn ihrer Tätigkeit“ ist die (tatsächliche) Aufnahme der Arbeit zu verstehen.

2. Verstoß gegen die Nachweispflicht

Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln (siehe oben).

3. Arbeitsrechtliche Konsequenzen

a) Für Arbeitnehmer*innen

Weitergehend ist in Abs. 3 S. 4 geregelt, dass eine Person, die tätig werden soll, aber keinen gebotenen Nachweis vorlegt, nicht in den zuvor genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden darf. Insoweit sind Personen angesprochen, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in der Einrichtung beschäftigt werden sollen.

Nach der Gesetzesbegründung entfällt im Ergebnis für diesen Personenkreis die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 326 Absatz 1 BGB, §§ 326 Absatz 2, 615 und 616 BGB sind nicht einschlägig), wenn zum Beispiel schon vorgängig ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden war, der vereinbarte Dienstbeginn (nach dem 15. März 2022) gekommen ist, aber trotz Aufforderung noch kein Nachweis vorgelegt worden ist, so dass die Beschäftigung nicht aufgenommen werden darf. 

Einzelfallbezogen können auch noch weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen, wie etwa, das Arbeitsverhältnisses beizeiten zu kündigen, wenn sich herausstellen sollte, dass sich die einzustellende Person dauerhaft und beharrlich weigert, einen Nachweis vorzulegen.  

Zu empfehlen ist, wenn der Nachweis nicht schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags vorliegt (was jedoch die Regel sein sollte), den Vertrag zum Beispiel unter der aufschiebenden Bedingung abzuschließen, dass zunächst der Nachweis in der gesetzlich gebotenen Form erbracht wird. Der Arbeitsvertrag wird dann erst mit Eintritt der Bedingung wirksam. Bis dahin darf selbstverständlich auch noch keine Beschäftigung in der Einrichtung erfolgen.

b) Für sonstige Personen, die tätig werden sollen

Analog regelt Abs. 3 S. 5, dass Personen, die in den zuvor genannten Einrichtungen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, die aber über keinen Nachweis verfügen oder diesen nicht vorlegen, nicht in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden dürfen.

Dies spricht Personen an, die außerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in den Einrichtungen ihre Tätigkeit aufnehmen sollen, wie zum Beispiel Leiharbeitnehmer*innen, ehrenamtlich Tätige oder Freiwilligendienst Leistende. 

4. Ausnahmen

Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen (in Deutschland zugelassenen) Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus bekannt gemacht hat. Parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Komponente gegen das Coronavirus bleiben unberücksichtigt.

D. Ungültig gewordene Nachweise / behördliche Anforderung

1. Ungültig gewordene Nachweise

Soweit ein Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in den oben genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, nach § 20a Abs. 4 IfSG der jeweiligen Leitung einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Genesenennachweis nach sechs Monaten seine Wirksamkeit verliert. Ebenso kommen spätere Anpassungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Betracht, nach der Impfnachweise ihre Gültigkeit ohne Auffrischungsimpfung verlieren können.

Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung oder das Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

2. Vorlage des Nachweises auf behördliche Anforderung

Die in den genannten Einrichtungen tätigen Personen haben gemäß § 20a Abs. 5 IfSG dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis vorzulegen.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann.

Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (im Hinblick auf eine mögliche Kontraindikation) nicht Folge leistet, untersagen, dass sie eine der oben genannten Einrichtungen oder Unternehmen betritt oder in einer solchen Einrichtung oder in einem solchen Unternehmen tätig wird.

Aufgrund dieser Rechtsfolge ist nach der Gesetzesbegründung von einer zwangsweisen Durchsetzung der ärztlichen Untersuchung abzusehen. Soweit das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen (in Deutschland zugelassenen) Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus bekannt gemacht hat, ist von entsprechenden Untersagungen abzusehen.

3. Arbeitsrechtliche Folgen

Im Ergebnis entfällt dann auch hier die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 326 Absatz 1 BGB, §§ 326 Absatz 2, 615 und 616 BGB sind nicht einschlägig). Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen können im Einzelfall in Betracht kommen.

Sollte daher beispielsweise einer Pflegefachkraft, die zunächst der Einrichtungsleitung und (nach entsprechender Meldung) auch dem Gesundheitsamt keinen Nachweis vorlegt, behördlich untersagt werden, die Pflegeeinrichtung (weiterhin) zu betreten oder für sie tätig zu werden, könnte sie ihre Arbeitsleistung nicht mehr anbieten und würde infolgedessen ihren Vergütungsanspruch verlieren.

Darüber hinaus können im Einzelfall auch noch weitergehende arbeitsrechtliche Maßnahmen zulässig sein, bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Dienst (infolge nicht vorgelegten Nachweises) dauerhaft nicht mehr erbracht werden darf.

Ob Personen, die in Einrichtungen bereits vor dem 15. März 2022 tätig waren, bis dahin aber der Leitung keinen Nachweis vorgelegt haben, über diesen Zeitpunkt hinaus (bis zu einem behördlichen Verbot) noch beschäftigten werden dürfen, wird aus dem Gesetzeswortlaut nicht zweifelsfrei deutlich. Dazu folgt in Kürze eine Klarstellung. Bis dahin sollten sich Einrichtungen vorsorglich darauf einstellen, solche Kräfte möglicherweise ab dem 16. März 2022 nicht mehr einsetzen zu dürfen.

E. Bußgelder

Auf Grundlage des § 20a Abs. 2 bis 4 IfSG wurden auch entsprechende Bußgeldtatbestände in § 73 IfSG neu eingefügt.

Sanktioniert wird die Leitung der Einrichtung, die beispielsweise vorschriftswidrig das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. Die Leitung der Einrichtung wird auch sanktioniert, wenn sie vorschriftswidrig eine Person beschäftigt.

Aber auch die nachweispflichtige Person wird sanktioniert, wenn sie vorschriftswidrig in einer Einrichtung tätig wird oder wenn sie vorschriftswidrig einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Auch die Nichtbeachtung einer vollziehbaren Anordnung hinsichtlich eines Betretungsverbotes in Bezug auf bestimmte Einrichtungen ist bußgeldbewehrt.

Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die obigen Tatbestände können mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

F. Befristung des Gesetzes

In Artikel 23 Abs. 4 wird geregelt, dass Artikel 2 dieses Gesetzes zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, was zur Folge hat, dass der neu eingefügte § 20a (und auch § 20b) IfSG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgehoben werden. Denn Ziel der Regelung des § 20a IfSG ist es, die Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen kurzfristig zu erhöhen.

Die Vorlagepflicht für Immunisierungsnachweise der Beschäftigten gegenüber den Einrichtungen beziehungsweise dem Gesundheitsamt ist daher auf den 31. Dezember 2022 befristet. Die für diesen Zweck verarbeiteten Daten müssen spätestens dann, gegebenenfalls nach Art. 17 DSGVO auch früher, gelöscht werden.

G. Verfassungsbeschwerde

Nach Presseinformationen war bereits am 14. Dezember 2021 von 23 Personen eine Verfassungsbeschwerde (und ein Eilantrag) gegen die Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.

Wann darüber entschieden wird, ist derzeit noch nicht abzusehen.

H. Abschließender Hinweis

Die vorstehenden Ausführungen stützen sich vor allem auf den Gesetzestext und die -Begründung. Nicht ausgeschlossen ist, dass sich in der Folge noch Änderungen oder Ergänzungen im Hinblick auf das Verständnis der neuen Vorschriften und deren Auslegung ergeben. Der Informations- und Erkenntnisprozess befindet sich noch in einem frühen Stadium. Er ist noch nicht abgeschlossen. In Kürze soll von Seiten der zuständigen Ministerien eine umfassende FAQ-Seite zu dem hiesigen Thema veröffentlicht werden. Daher empfehlen wir, sich regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.

Weitergehende Informationen finden Sie unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw49-de-infektionssc…

(Quelle: Newsletter des Paritätischen Gesamtverandes vom 21.12.2021,  Verfasser Dr. Ingo Vollgraf, Referent Arbeitsrecht und Zivilrecht).

 

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Der Bundestag hat am Freitag, den 10. Dezember 2021, den gemeinsamen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Am selben Tag hat der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz ist in weiten Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Durch das Gesetz werden insbesondere neue Regelungen zur einrichtungsspezifischen Impfpflicht in vulnerablen Einrichtungen und Diensten, zu umfassenden Testpflichten für geimpfte/ genesene Mitarbeitende spezifischer Einrichtungen und Dienste, zur Erweiterung der zur Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus berechtigten Personenkreises sowie zum Instrumentenkasten der Bundesländer getroffen. Das Gesetz umfasst insgesamt 23 Artikel und sieht u. a. folgende Änderungen vor:

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Artikel 1)

Begriffsbestimmungen – Einrichtung/ Unternehmen/ Leitung (Nr. 1a)

Durch eine Änderung des § 2 Nummer 15 IfSG wird eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass eine Einrichtung oder ein Unternehmen eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden. Die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung ist die natürliche Person oder sind die natürlichen Personen, die von der Einrichtung oder dem Unternehmen mit den im Gesetz festgelegten Aufgaben betraut ist/ sind, die Geschäftsführung innehat/ -haben oder, sofern die Einrichtung/ das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass durch die häufige Verwendung der Begrifflichkeit „Einrichtung oder Unternehmen“ im Gesetz sichergestellt werden soll, in welchem Sinne die Begrifflichkeiten verwendet werden. Trotz unterschiedlicher Organisationsformen handelt es sich in jedem Einzelfall um eine juristische Person, Personengesellschaft oder natürliche Person, in deren direkten Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut (dazu gehören z. B. auch eine Beförderung oder eine (sozial-)medizinische oder pflegefachliche Untersuchung), gepflegt oder untergebracht werden. Klargestellt wird, dass auch eine einzelne natürliche Person eine Einrichtung oder ein Unternehmen in diesem Sinne betreiben kann, entweder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses als selbständige Person oder z. B. im Rahmen eines Persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell als Arbeitgeber. In Konzernstrukturen ist nur die juristische Person oder die Personalgesellschaft verantwortlich, in deren unmittelbaren Verantwortungsbereich eine entsprechende Behandlung, Betreuung, Pflege oder Unterbringung erfolgt.

Masernschutzimpfung (Nr. 3)

In § 20 Absatz 9 IfSG wird geregelt, dass Personen, die

1. in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder

2. in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen,

der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit entweder einen Impfnachweis, einen Immunitätsnachweis, ein ärztliches Attest zur Bescheinigung einer vorliegenden medizinischen Kontraindikation oder eine Bestätigung darüber, dass einer der o. g. Nachweise bereits erbracht wurde, vorlegen müssen. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Das Gesundheitsamt übernimmt die weitere Prozessverfolgung.

In § 20 Absatz 9a IfSG wird geregelt, dass o. g. Personen entsprechend ihrer dort festgelegten Nachweispflicht innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen haben. Der Nachweis kann insbesondere dann durch Zeitablauf seine Gültigkeit verlieren, wenn das ärztliche Zeugnis bezüglich einer Kontraindikation sich auf einen Umstand bezieht, der nachträglich wegfallen kann (etwa das Bestehen einer Schwangerschaft). Das Auslaufen der Gültigkeit bezieht sich nicht auf den vollständigen Impfschutz bzw. eine Immunität gegen Masern. Mit der Regelung wird eine Grundlage geschaffen, durch die die Leitung insbesondere von Kindertragestätten befugt werden, den altersgemäßen Masernschutzstatus nach Vollendung des ersten Lebensjahres und den vollständigen Masernschutzstatus nach Vollendung des zweiten Lebensjahres bei bereits betreuten Kindern zu erheben. Die Länder können an Stelle der betroffenen Einrichtungen die Gesundheitsämter als Adressaten einer solchen Nachweispflicht bestimmen.

In § 20 Absatz 10 und 11 wird geregelt, dass für Personen, die am 1. März 2020 in den o. g. Einrichtungen bereits betreut wurden/ noch betreut werden oder bereits tätig waren/ noch tätig sind, für den Nachweis einer Masernschutzimpfung nun nicht mehr der 31. Dezember 2021, sondern der 31. Juli 2022 als Frist gilt. Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen entsprechenden Nachweis innerhalb von vier weiteren Wochen oder, wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut wurden und noch werden oder untergebracht waren und noch sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen. Die bisher geltende Frist bis zum 31. Dezember 2021 wird verlängert, um den Umständen der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen.

In § 20 Absatz 12 werden die Handlungsmöglichkeiten des Gesundheitsamtes bei angemeldetem Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit an o. g. Nachweisen präzisiert. Das Gesundheitsamt kann bei angemeldetem Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann. Wenn der entsprechende Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz einer Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die Räume der entsprechenden Einrichtung betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann jedoch nicht untersagt werden, die Räume der entsprechenden Einrichtung zu betreten. Einer Person, die einer Unterbringungspflicht unterliegt, kann nicht untersagt werden, die Räume der entsprechenden Einrichtung zu betreten.

Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie hier.

Einrichtungsspezifische Impfpflicht gegen das Coronavirus (Nr. 4)

Zur einrichtungsspezifischen Impfpflicht in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen hat Dr. Ingo Vollgraf eine separate Fachinformation veröffentlicht. Diese wird regelmäßig aktualisiert.

Evaluation der einrichtungsspezifischen Impfpflicht gegen das Coronavirus (Nr. 2c)

In § 5 Absatz 9 Satz 1 IfSG wird geregelt, dass das Bundesministerium für Gesundheit eine externe Evaluation u. a. zu den Auswirkungen der einrichtungsspezifischen Impfpflicht im Rahmen der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie und zu der Frage einer Reformbedürftigkeit beauftragt.  Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 und die Erweiterung der Befugnis zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen COVID-19 sollen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit untersucht werden. Daher werden sie in die Aufzählung der zu evaluierenden Normen nach § 5 Absatz 9 aufgenommen.

Erweiterung des zur Durchführung einer Schutzimpfung berechtigten Personenkreises (Nr. 4)

In § 20b IfSG wird geregelt, dass Zahnärztinnen und -ärzte, Tierärztinnen und -ärzte sowie Apotheker*innen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit der Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliches Gesundheitspersonal.

Länderkompetenzen (Nr. 6)

In § 28a IfSG werden einzelne Maßnahmen auf Landesebene unabhängig einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite explizit ausgeschlossen. Von dieser Regelung umfasst sind:

  1.  die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen,
  2.  die Untersagung der Sportausübung und Schließung von Sporteinrichtungen,
  3.  die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8   des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen  Zusammenkünften,
  4.  die Untersagung von Reisen,
  5.  die Untersagung von Übernachtungsangeboten,
  6.  die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, sofern es sich nicht gastronomische Einrichtungen oder um Freizeit- oder Kultureinrichtungen oder um Messen oder Kongresse handelt,
  7. die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33.

Testpflichten für geimpfte/ genesene Mitarbeitende (Nr. 7)

Zu den in § 28b Absatz 2 IfSG getroffenen Regelungen hinsichtlich der geltenden Testpflichten hat Dr. Ingo Vollgraf eine separate Fachinformation veröffentlicht. Diese wird regelmäßig aktualisiert.

In § 28b Absatz 3 IfSG werden darüber hinaus Regelungen hinsichtlich des einrichtungsbezogenen Impfmonitoring getroffen. Um den Aufwand bei den Dokumentationspflichten zu verringern, werden Änderungen in Absatz 3 Satz 7 bis 9 vorgesehen. Insbesondere wird die Übermittlungspflicht auf einen monatlichen Rhythmus und auf Daten zum Impfstatus in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschränkt und – außer bei Pflegeeinrichtungen – von der Anforderung der zuständigen Stelle abhängig gemacht.

Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen dürfen den Impfstatus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben; diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Unternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der Berichterstattung verarbeitet werden und nur solange und soweit dies erforderlich ist. Die erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.

Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (Artikel 11)

Durch die Änderung des § 40b der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung wird die Durchführung der Wahlen zum Werkstattrat und zu der Frauenbeauftragten als Briefwahl ermöglicht. Sie soll über die Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag hinaus bis zum Ablauf des 19. März 2022 gelten.

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 15)

Durch die Änderung des § 114 Absatz 2a SGB XI wird die bisher geltende, bis zum 31. Dezember 2021 zeitlich befristete Regelungen zum Aussetzen der Qualitätsprüfung, sofern es die pandemische Lage erfordert, aufgehoben.

In der Begründung wird ausgeführt, dass mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ vom 29. März 2021 der Spitzenverband Bund der Pflegekassen damit beauftragt wurde, im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen zu beschließen. Dadurch sollte insbesondere geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind. Seit dem 15. April 2021 bilden die „Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI“ die Grundlage für die Entscheidung, ob und wie Prüfungen vor Ort in den Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden können. Am 25. Oktober 2021 wurde eine erste Anpassung der Regelungen an die Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie vorgenommen.

Durch die jüngste Änderung wird die bisher geltende zeitliche Befristung der Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen bis zum 31. Dezember 2021 aufgehoben. Dies ist sachgerecht, da die SARS-CoV-2-Pandemie andauert und die Infektionslage auch in absehbarer Zukunft für das Prüfgeschehen relevant sein wird. Zugleich gilt die allgemeine Verpflichtung aus § 114 Absatz 2 Satz 1, grundsätzlich jede zugelassene Pflegeeinrichtung regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr zu prüfen, ab 1. Januar 2022 wieder ohne Einschränkungen. Gemäß der aktuellen Fassung der Regelungen zur Durchführbarkeit können Qualitätsprüfungen grundsätzlich auch bei hoher regionaler Inzidenz durchgeführt werden, da während den Prüfungen strenge Hygienevorschriften Anwendung finden, alle Pflegebedürftigen sowie Prüferinnen und Prüfern die Möglichkeit einer kostenlosen Schutzimpfung (sowie von Auffrischungsimpfungen) hatten und darüber hinaus in den Pflegeeinrichtungen engmaschige Testungen durchgeführt werden. Auch werden die Qualitätsprüfungen am Vortag durch die Prüfinstitution angekündigt, so dass die Pflegeeinrichtungen sich organisatorisch und logistisch darauf vorbereiten können.

Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 16)

Durch eine Änderung des § 142 SGB XII wird die Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 16 SGB IX und im Rahmen vergleichbarer tagesstrukturierender Angebote fortgeführt.

Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Artikel 17)

Durch eine Änderung in § 88b des Bundesversorgungsgesetzes wird die vorgesehene Neufassung von § 142 Absatz 1 SGB XII auch im Sozialen Entschädigungsrecht nachvollzogen.

Die Stellungnahme des Paritätischen zum Gesetzesentwurf finden Sie hier.

(Fachinformation des Gesamtverbandes vom 15. Dezember 2021, Verfasser Luca Torzilli, Referent für Gesundheit, Prävention, Rehabilitation und Bevölkerungsschutz).

Brief von Prof. Lahl
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
FAQ Vergleichsversion 22022022 und 22032022
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