Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Fachinformation - geschrieben am 17.02.2023 - 09:28

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen dazu, die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette sicherzustellen und zu überwachen.

Das Ziel des Gesetzes ist es, dass Unternehmen ihre Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette wahrnehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu erkennen und zu minimieren.

 

 

Das Gesetz, das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, gilt für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer*innen und erfordert von ihnen, Risiken und Verstöße in ihrer Lieferkette zu erkennen und zu beheben, sowie Berichte über ihre Bemühungen zur Einhaltung von Standards zu veröffentlichen.

Ab 1. Januar 2024 gilt das LkSG für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen.

Wann jemand als Arbeitnehmer*in zählt, richtet sich nach der allgemeinen Arbeitnehmerdefinition des § 611a BGB. Mit berücksichtigt werden demnach neben regulären Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer*innen, die jeweils pro Kopf zählen, auch leitende Angestellte und Leiharbeitnehmer*innen, wenn die Einsatzdauer beim Entleihunternehmen sechs Monate übersteigt. Nicht berücksichtigt werden hingegen Selbständige, Organmitglieder juristischer Personen und Personen, bei denen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate ruhen, z.B. Arbeitnehmer*innen in Elternzeit.

Arbeitnehmer*innen konzernangehöriger Unternehmen werden bei der Obergesellschaft mitberücksichtigt. „Konzernangehörig“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG ist dabei als untechnischer Sammelbegriff zu verstehen und erfasst alle verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG. Gem. § 2 Abs. 6 LkSG zählt in verbundenen Unternehmen zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesellschaft, wenn die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt.

Es gibt keine Ausnahmen für gemeinnützige Organisationen. Die Pflicht besteht rechtsformneutral.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz legt einige Pflichten fest. Dazu gehören:

  1. Unternehmen müssen die Risiken von Verstößen gegen Menschenrechte und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette erkennen und bewerten.
  2. Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um diese Risiken zu vermeiden oder zu minimieren.
  3. Unternehmen müssen ihre Lieferkette überwachen, um sicherzustellen, dass die ergriffenen Maßnahmen wirksam sind.
  4. Unternehmen müssen jährlich einen Bericht erstellen und veröffentlichen, in dem sie darlegen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette sicherzustellen.
  5. Unternehmen müssen sich aktiv an Initiativen zur Verbesserung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette beteiligen und mit anderen Unternehmen und Interessengruppen zusammenarbeiten.

Verstöße gegen das Gesetz können zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie zu Zwangs- und Bußgeldern führen.

 

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Wir haben bereits berichtet auf Seite 48 in: PARITÄTinform 4 2023 (paritaet-bw.de)

Weitere Einzelheiten können dem Gesetz entnommen werden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Aufgabe branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Handreichungen zu veröffentlichen. Hier ist u.a. eine FAQ zum LkSG hinterlegt.

Diese Informationen erhalten Sie unter:
https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html

Weitere Informationen zu dem Gesetz können Sie erhalten auf:
www.csr-in-deutschland.de

 

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Für Mitglieder, die sich um die Umsetzung des Gesetzes in ihrer Organisation kümmern möchten, bietet der Gesamtverband

   am 02. März 2023 von 11:00 bis 12:00 Uhr

ein Fachgespräch an.

Referent wird Rechtsanwalt Dr. Emanuel Ballo, Partner der Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper sein, der pro bono in die Thematik einführen wird.
zur Anmeldung

 

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