Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Fachinformation - geschrieben am 22.04.2020 - 09:32

Update vom 26.01.2021

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Verlängerung und Ergänzung des zeitlichen Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben vom 9.4.2020 und 26.5.2020.

Mit Fachinformation vom 14.4.2020 wurde über die steuerlichen Regelungen für Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene informiert. Die Regelungen waren befristet bis Ende 2020 eingeführt worden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 18.12.2020 und 22.12.2020 den zeitlichen Anwendungsbereich der entsprechenden BMF-Schreiben bis zum 31.12.2021 verlängert.

Diese betrafen u.a. gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben zu Mittelverwendung wie das Aufstockung von Kurzarbeitergeld, Verlustausgleich etc.

Enthalten sind Regelungen zu Stundung im vereinfachten Verfahren und Vollstreckungsaufschub.
Leicht verändert wurden Regelungen zu der Überlassung von Personal, Sachmitteln und Räumen sowie die umsatzsteuerlichen Regelungen für die unentgeltliche Bereitstellung für medizinische Zwecke.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den unten beigefügten BMF-Schreiben vom 18.12. und 22.12.2020 .

................................................................................................................................................................................................................

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene                    

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 09. April 2020 ein umfassendes Schreiben zur Behandlung der steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von der Corona-Krise Betroffene herausgegeben (Geschäftszeichen: IV C 4 -S 2223/19/10003 :003).

Die steuerlichen Regelungen sind befristet auf Maßnahmen zwischen dem 1. März bis 31.Dezember 2020.

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen hat das BMF umfangreiche steuerliche Erleichterungen bekannt gegeben.

Sie betreffen insgesamt zehn Bereiche, dazu gehören:

I. Vereinfachte Zuwendungsnachweise für Corona-Hilfen für Sonderkonten u.a. im Bereich der freien Wohlfahrtspflege.

II. Spendenaktionen für Corona-Betroffene: Danach ist es unschädlich, wenn gemeinnützige Körperschaften Mittel für andere Satzungszwecke verwenden, ohne ihren Satzungszweck zu ändern. Dies gilt nicht für die Unterstützung von Unternehmen oder Selbständige, sondern nur innerhalb der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke.

Insbesondere hinweisen möchten wir auf III. Maßnahmen für Corona-Betroffene, wonach eine Körperschaft Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung Betroffene unterstützen kann. Dies gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Ausdrücklich genannt sind Einkaufsdienste und vergleichbare Dienste, die für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich sind.

IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen als Sponsoring oder Zuwendungen an Geschäftspartner als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

V. Arbeitslohnspende

VI. Aufsichtsratsvergütungen

Unter VII. sind Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise aufgeführt:

Danach wird es nicht beanstandet, wenn steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Sachmittel oder Räumlichkeiten an andere Bereiche zur Verfügung stellen, die zur Bewältigung der Corona-Krise notwenig sind; so können diese Betätigungen sowohl ertragssteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb gem. § 65 AO zugeordnet werden. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen.

Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.

VIII. Mittelverwendung:

1. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung kann die steuerbegünstigte Körperschaft mit Mitteln aus den anderen Bereichen unschädlich ausgleichen, wenn diese Verluste nachweislich aufgrund der Corona-Krise eingetreten sind.

2. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Selbstlosigkeit, wenn gemeinnützige Körperschaften das Kurzarbeitergeld für eigene Beschäftigte bis zu 80 % aufstocken, wenn dies für alle Arbeitnehmer gleichermaßen erfolgt. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, auch wenn eine Ausübung der Tätigkeit derzeit nicht möglich ist.

IX. Schenkungssteuer

X. Weitere steuerliche Erleichterungen: Hier wird insbesondere auf die bereits ergangenen BMF-Schreiben zu Stundungen etc. hingewiesen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.

(Quelle: Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes vom 21.04.2020, Verfasserin Erika Koglin).

Ergänzender Hinweis zu Punkt VII Umsatzsteuer:

Die Möglichkeiten der umsatzsteuerfreien Überlassung zwischen gemeinnützigen Unternehmen von Arbeitnehmern, Räumen und Sachmitteln wird durch das BMF bis zum 31.12.2020 erweitert, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG erfüllt sind und die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Bisher unterlagen diese Überlassungen auch zwischen gemeinnützigen Unternehmen der Umsatzsteuer.

Kurzbeschreibung der Befreiungstatbestände:

  • § 4 Nr. 16 UStG befreit Pflegedienstleistungen von der Umsatzsteuer und
  • § 4 Nr. 18 UStG eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundenen unmittelbaren Leistungen an Hilfsbedürftigen
  • § 4 Nr. 23  UStG begünstigt Unternehmen die Jugendliche zu Erziehungszwecken, Ausbildungszwecken oder Fortbildungszwecken bei sich aufnehmen. Im Rahmen dieser Tätigkeit fallen aufgrund der Aufnahme bzw. infolge dieser Betreuungsleistungen und Pflegeleistungen (Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen) an. Diesen gilt die Befreiung nach § 4 Nr. 23 UStG.
  • § 4 Nr. 25 UStG befreit Leistungen der Jugendhilfe und Jugendbetreuung von der Umsatzsteuer.

Wichtig:

Nicht umfasst von der Umsatzsteuerbefreiung ist die Überlassung von Servicekräften (z.B. Reinigungspersonal).

 

Ergänzender Hinweis zu Punkt VIII 2 Aufstockung Kurzarbeitergeld:

Sollte die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 100 % durch den Arbeitgeber beabsichtigt sein, ist dies vorab dringend mit dem zuständigen Finanzamt wegen der Gemeinnützigkeit abzustimmen. Es könnte ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (Selbstlosigkeitsgrundsatz) vorliegen, wenn die Erhöhung auf 100 % die Beschäftigten unangemessen begünstigt).

 

 

                 

 

Ansprechperson

Wichtige Werkzeuge

Artikel merken