Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, können nach drei Monaten die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten. Die Drei-Monats-Frist beginnt mit der Äußerung eines Asylgesuchs gegenüber der Grenzbehörde, einer Ausländerbehörde oder der Polizei. Falls bis dahin noch keine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde, gelten diese Regelungen auch für Personen mit einem Ankunftsnachweis.