Das künftig für die Binnendifferenzierung nur noch vorgesehene Kombi-Modell mit dem atypischen Pflegeheim und der kombinierten (ergänzenden) Teilhabeleistung entspricht eher dem badischen Modell der Binnendifferenzierung, da der Versorgungsvertrag, die Pflegesatzverhandlungen und die Abrechnung der Pflegeleistungen mit den Pflegekassen nach den Regelungen des SGB XI getrennt von den Verhandlungen über die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach SGB IX und der entsprechenden Abrechnung der Teilhabeleistungen mit dem Eingliederungshilfeträger laufen.