Haftung des Vereins

Bei der Frage der Haftung ist die Haftung bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden von der Verpflichtung zur Erfüllung vertraglicher Leistungsansprüche. Man sagt zwar auch, dass der Verein z.B. bei einem Mietvertrag über Räume für die Mietzahlung mit seinem Vereinsvermögen „haftet“. Bei der Zahlung von Miete, Kaufpreis, Darlehensraten, Arbeitsentgelt oder ähnlichem handelt es sich jedoch um die Erfüllung rein vertraglicher Verbindlichkeiten des Vereins und nicht um die eigentliche Haftung in einem Schadensfall. Für die ordnungsgemäß unter Beachtung der Vertretungsmacht und im Namen eines eingetragenen Vereins eingegangenen vertraglichen Verbindlichkeiten hat allein der Verein mit seinem Vermögen gerade zu stehen. So kann z.B. bei einem entsprechenden Darlehensvertrag die Bank für die Rückzahlung des Darlehens allein auf das Vereinsvermögen und nicht z.B. auf die Privatvermögen der Vorstandsmitglieder zugreifen.

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