Weitere Vereinsorgane: Der Vorstand und die Ämter im Verein

In Vereinen ist zu unterscheiden zwischen vom Gesetz vorgegebenen Pflichtorganen und möglichen weiteren Organen.

Pflichtorgane eines Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung (§ 32, § 58 BGB)
  • Vorstand (§ 26 BGB)

Weitere (fakulative) Organe können bspw. sein:

  • Besonderer Vertreter (§ 30 BGB)
  • erweiterter (Gesamt-)vorstand
  • Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat
  • Beiräte

Die vielfältigen fakulativen Vereinsorgane können unterschiedliche Aufgaben bzw. Funktionen haben, z.B.  Kontroll-bzw. Aufsichtsfunktion, Beratungsfunktion etc. Ist in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt,  können Mitglieder in mehreren Organen gleichzeitig aktiv sein. Es muss aber stets auf die Vermeidnung von Interessenkollisionen geachtet werden. Auch kann man nicht einerseits Mitglied im Aufsichtsorgan und andererseits Mitglied im Geschäftsführungsorgan sein, da niemand sich selbst überwachen kann.

Welche Organe es im Verein gibt, hängt von der Größe des Vereins und der Notwendigkeit dieser Ämter ab. Werden Organe in der Satzung  des Vereins statuiert, müssen auch die folgenden Punkte in der Satzung geregelt werden:

  • Bezeichnung des Organs
  • Zuständigkeiten und Aufgaben des Organs
  • Art der Bestellung des Organs
  • Dauer der Bestellung
  • Zahl der Organmitglieder
  • Einberufung des Organs
  • Beschlussfassung der Organmitglieder.
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