Welche Änderungen sind mitteilungs- bzw. eintragungspflichtig? Was muss dem Vereinsregister mitgeteilt werden?

Jede Änderung im vertretungsberechtigten Vorstand (Vorstand nach § 26 BGB) sowie jede Änderung in der Satzung ist eintragungspflichtig. Unter Vorstandsänderung ist jede Neuwahl (z.B. nach Ende der Amtszeit des bisherigen Vorstandes) und jedes Ausscheiden (z.B. Rücktritt oder Tod des Vorstandsmitgliedes) der eingetragenen Vorstandsmitglieder zu verstehen. Diese Änderungen sind ohne Eintragung wirksam geworden. Wurde eine bereits eingetragene Person wiedergewählt ist dagegen keine Anmeldung notwendig. Wurde eine Anmeldung versäumt, so ist diese nachzuholen. Eine Satzungsänderung liegt vor, wenn der Wortlaut der Satzung geändert wurde.

Hierzu zählt z.B. die Änderung des Vereinsnamens, des Sitzes des Vereins, Anpassung der Satzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit. Vor der Eintragung der Satzungsänderungen sind diese allerdings nicht wirksam.

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