FAQ zum Thema Rahmenvertrag SGB IX

  • Im SGB-IX-Modell kann die generalistische Pflegeausbildung nicht durchgeführt werden, da gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1  Pflegeberufegesetz nur die folgenden Einrichtungen Träger der praktischen Ausbildung sein können: 1. zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser 2. zur Versorgung nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen 3. zur… » weiterlesen
  • Die Frage, wie der Zuwendungsgeber mit der von ihm gewährten Förderung umgeht, sollte als wichtige Entscheidungsgrundlage vor dem Ausspruch einer Kündigung geklärt werden. Wurde die Investitionsförderung als Eingliederungshilfeeinrichtung gewährt, ist der Wechsel ins Kombi-Modell problematisch. Wurde sie als Pflegeeinrichtung gewährt, ist der Ausstieg aus der Binnendifferenzierung problematisch.
  • Es wird nur das Kombi-Modell geben, mit dem die Binnendifferenzierung vereinheitlicht fortgeführt werden kann. Die Unterscheidung in badisches und württembergisches Modell wird wegfallen. Das SGB IX-Modell ist eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe entsprechend den Vorgaben des SGB IX, also nur mit einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Eingliederungshilfeträger.
  • Das künftig für die Binnendifferenzierung nur noch vorgesehene Kombi-Modell mit dem atypischen Pflegeheim und der kombinierten (ergänzenden) Teilhabeleistung entspricht eher dem badischen Modell der Binnendifferenzierung, da der Versorgungsvertrag, die Pflegesatzverhandlungen und die Abrechnung der Pflegeleistungen mit den Pflegekassen nach den Regelungen des SGB XI getrennt von den Verhandlungen… » weiterlesen
  • Aus der Binnendifferenzierung kann jederzeit ausgestiegen werden mit einer Frist von einem Jahr, da gemäß § 74 Absatz 1 SGB XI der Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen nur unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden kann.
  • Im Kombi-Modell soll weiterhin § 17 Absatz 4 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gem. § 75 Abs. 1 SGB XI gelten, wonach die im Rahmenvertrag vereinbarten Personalschlüssel nicht gelten „für binnendifferenzierte Einrichtungen, die auch das SGB XII anwenden“. Die AG Schnittstelle will den Rahmenvertragspartnern des RV vollstationäre Pflege SGB XI vorschlagen, den § 17 Absatz 4 sprachlich… » weiterlesen