Staatliche Schutzschirme verlängert - SodEG und weiteres

Fachinformation - geschrieben am 17.03.2022 - 08:17

Die Geltungsdauer des "Schutzschirmes für Rehabiliationseinrichtungen" soll ebenso wie das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) verlängert werden.

Die Pandemie dauert an und dies erfordert die Verlängerung staatlicher Schutzmaßnahmen. Das sieht der Entwurf eines „Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister- Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen“ vor, dem der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages heute mehrheitlich zugestimmt hat.

Die Geltungsdauer des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG), das ansonsten  bis 19. März 2022 begrenzt wäre, wird zum Schutz der sozialen Infrastruktur vorsorglich bis 30. Juni 2022 verlängert. Damit soll der Schutzschirm des SodEG solange reichen, wie auch soziale Dienstleister durch staatliche Infektionsschutzmaßnahmen beeinträchtigt werden. Durch eine Verordnungsermächtigung wird es möglich sein, eine weitere Verlängerung bis 23. September 2022 umzusetzen.

Es wird klargestellt, dass SodEG-Zuschüsse aus einem abgeschlossenen Kalenderjahr in einem eigenen Erstattungsverfahren abgerechnet werden können und Erstattungsverfahren zeitnah durchgeführt werden können. Dies wirkt sich rückwirkend auf die für 2021 und 2022 bereits ausgezahlten, aber noch nicht im Erstattungsverfahren befindlichen Zuschüsse aus. Zuschüsse für das Jahr 2021 können in einem eigenen Erstattungsverfahren frühestens ab 1. April 2022 abgerechnet werden. Bereits ausgezahlte Zuschüsse für das Jahr 2022 und noch folgende Zuschüsse für das Jahr 2022 können als eigener Zeitraum der Zuschussgewährung berücksichtigt werden.

Bis 23. September 2022 werden zudem verlängert

- die Möglichkeit an die Pandemie angepasste Vergütungsvereinbarungen für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen („Schutzschirm für Rehabiliationseinrichtungen“ §§ 111 Abs. 5 Satz 6 und 111c Abs. 3 Satz 6 SGB V) abzuschließen. Wie die Wohlfahrtsverbände in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf deutlich gemacht haben,  nehmen die Einrichtungen der med. Rehabilitation und Vorsorge in der Pandemie wichtige Aufgaben der Teilhabesicherung wahr. Gerade in den Bereichen der Müttergenesung entstehen erneut erhebliche Mindereinnahmen durch fehlende Anreisen oder notwendige Abreisen ganzer Kohorten infizierter Kinder- und Jugendlicher. Von Mindereinnahmen betroffen ist auch der Bereich der Anschlussrehabilitation oder der Rehabilitation für geriatrische Patient*innen, da selektive Operationen in Folge von mit Coronapatient*innen gefüllter Normalstationen der Krankenhäuser gegenwärtig nur reduziert stattfinden. Es ist deshalb besonders wichtig, dass die bestehenden Regelungen zur Sicherung der rehabilitativen Infrastruktur verlängert werden.

- die Ausnahmeregelungen für Eltern zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes (z.B. zur Abdeckung der häuslichen Betreuung bei einer geschlossenen Kindertageseinrichtung) und zur Entschädigung bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;

- die bestehenden pandemiebedingten Erleichterungen der Einkommensanrechnung beim Elterngeld und

-die Verlängerung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zum betrieblichen Arbeitsschutz.

Bei einer erneuten Verschärfung der pandemischen Lage soll es zudem weiter möglich sein, Patienten und Patientinnen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unterzubringen, sofern die Kapazitäten der Krankenhäuser zur Behandlung einer Covid-19-Infektion ausgeschöpft sind.

Die Wohlfahrtsverbände auf Bundesebene hatten sich im Vorfeld intensiv für die Verlängerung der staatlichen Schutzschirme eingesetzt.

Der Gesetzentwurf wurde in geänderter Fassung angenommen.

 

Stellungnahme der BAGFW

 

Dokumente zum Download

Gesetzentwurf SodEG-Verlängerung (227 KB)

 

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