Die Aufzählungen in den §§ 16 bis 21 LRV SGB IX sind nicht abschließend sondern richtungsweisend zu verstehen. Die Vertrauensstelle kann man damit bei den Personalnebenkosten (§ 16 Abs. 3 LRV SGB IX) abrechnen.
Die Aufzählungen in den §§ 16 bis 21 LRV SGB IX sind nicht abschließend sondern richtungsweisend zu verstehen. Die Vertrauensstelle kann man damit bei den Personalnebenkosten (§ 16 Abs. 3 LRV SGB IX) abrechnen.